Vereinsstatuten

kinder sitzen um ein lagerfeuer

8 Vereinsorgane

Vereinsstatuten

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen ”Freinatur – Verein für Gesundheit & Bewegung“
(2) Er hat seinen Sitz in Obgrün 18, 8264 Großwilfersdorf und erstreckt seine Tätigkeit auf3
Freinatur – Verein für Gesundheit & Bewegung
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

 

§2 Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt4 Bewegungsorientierte
Gesundheitsförderung und Psychosoziale Gesundheitsprojekte sowie erlebnispädagogische
Angebote für folgende Zielgruppen:
Elementarpädagogik: 3 – 6 Jährige
Schulen- und Bildungseinrichtungen: Schülerinnen und Schüler zwischen 6 und 19 Jahren
Jugendliche: 12 – 19 Jahre
Erwachsene: 19 – 50 Jahre

Ziele:
• Planung und Durchführung von attraktiven Bewegungsangeboten
• Kleine Angebote mit großer Wirkung
• Adaption von Bewegungsangeboten für verschiedene Zielgruppen
• Gemeinschaftliche und Gesundheitsfördernde Lernprozesse anregen
• Gemeindebelebung
• Kreative Workshopideen wie zum Beispiel ein Zyklus Workshop für Mädchen und
Frauen
• Empowerment für Kinder und Jugendliche
• Förderung von Elterngesundheit

• Normalisierung und Integration durch gemeinsame Erlebnisse
• Bewegungsgestaltung durch vestibuläre, kinästhtische und taktile Sinnesreize in der
Natur und oder mit Naturmaterialien
• Errichtung von Gesundheitsangeboten vor Ort und Online wie z.B.:
o Kinderyoga
o Poweryoga
o Gesundheitsyoga
o Beckenbodentraining
o Psychomotische Nachmittage
o Erlebnispädagogik
o Outdoor Training

Wir sehen die Gesundheitsförderung als unseren Auftrag und setzen ihn unter anderem
durch verschiedene Projekte und Workshops für die entsprechende Zielgruppe um.
Basis für ein gesundes Leben sind beispielsweise kontinuierliche physische Aktivitäten.
Besonders in Zeiten der Pandemie sind sie für Erwachsene und Kinder von großer
Bedeutung. Maßnahmen zur Aufrechterhaltung eines gesundheitsförderlichen Ausmaßes an
physischer Aktivität werden durch unsere Gesundheitsangebote unterstützt.
Die Bewegungsangebote wie Hatha Yoga, Yin Yoga, Flow Yoga und Beckenbodentraining
legen einen ganzheitlichen Fokus auf die Gesundheit des Menschen. Der urige Seminarhof
bietet neben Yoga und Retreats auch Raum für Vorträge, Feriencamps, und Workshops im
Gesundheitsbereich. Teil unseres Angebotes sind hier Vorträge im Bereich Frauen- und
Männergesundheit vor allem im Hinblick auf Elternarbeit, Erlebnispädagogische Angebote
für Kinder und Jugendliche sowie allgemeine Angebote zur Gesundheitsförderung. Bei
unseren Kräuterwerkstätten vermitteln wir wertvolles Wissen und setzen es direkt um.
Gemeinsam sammeln wir bei Kräuterwanderungen Kräuter und verarbeiten sie zu
kulinarischen Genüssen und erprobten Hausmitteln. Gemeinsame Abenteuer in den Ferien
erleben ist für Kinder eine echte Freude. Die Erlebnispädagogik ist ein wesentlicher
Bestandteil unserer Saisonalen Feriencamps. In den Osterferien werden Kräuter in der Natur
entdeckt und verarbeitet. Bei unseren Summer Camps stehen Bewegung und Action im
Vordergrund. Psychomotorische Gruppenspiele und zahlreiche Fun Sport Arten erwarten die
Kids genauso wie Wildniswissen und Naturerfahrungen.

 

§3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen
Mittel erreicht werden.
Als ideelle Mittel dienen56
• Schulungen, Workshops, Vorträge, Seminare und sonstige Zusammenkünfte für alle
Zielgruppen
• Feriencamps und erlebnispädagogische Angebote
• Erteilung von Informationen und Auskünften an die Vereinsmitglieder
• Mitteilungen des Vereins durch Rundschreiben und Publikationen Öffentlichkeitsarbeit
• Abhaltung von Informationsveranstaltungen, Kolloquien, Seminaren und ähnlichen
Veranstaltungen;
• Erfahrungsaustausch der Mitglieder und gesellige Zusammenkünfte;
• Bewegungsveranstaltungen und Kurse
• Herausgabe von periodischen und nichtperiodischen Zeitschriften, Informationsschriften
und sonstigen Publikationen;
• Die Beteiligung an gemeinnützigen Gesellschaften sowie der Betrieb von gemeinnütziger
a) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch78
• Mitgliedsbeiträge
• Subventionen
• Sponsoring
• sonstige Einnahmen Erträge aus Veranstaltungen;
• Spenden, Sammlungen und sonstige Erträge und Zuwendungen

§4 Arten der Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und
Ehrenmitglieder.
Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung
eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen
besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

§5 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, die9 volljährig sind, sowie
juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften10 werden.
Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der
Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und
außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten
Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam.
Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive)
Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des
Vereins.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die
Generalversammlung.

Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, die9 volljährig sind, sowie
juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften10 werden.
Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der
Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und
außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten
Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam.
Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive)
Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des
Vereins.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die
Generalversammlung.

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen
Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen
Austritt und durch Ausschluss.
(2) Der freiwillige Austritt kann nur zum11 letzten des Monats.erfolgen. Er muss dem
Vorstand mindestens 2 Monat/e vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die
Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die
Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher
Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der
Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig
gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober
Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt
werden.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen
von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

§7 Rechte & Pflichten der Mitglieder:Innen

1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und
die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der
Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen
und den Ehrenmitgliedern zu.
(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
(3) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer
Generalversammlung verlangen.
(4) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und
finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der
Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden
Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
(5) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss
(Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die
Rechnungsprüfer einzubinden.
(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und
alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden
könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu
beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen
Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der
Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§8 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13),
die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).

 

§9 Zentralversammlung

(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes
2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet12 jährlich statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
a. Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
b. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,c. Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
d. Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2
dritter Satz dieser Statuten),
e. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten)
binnen vier Wochen statt.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen
sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax
oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-
Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe
der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und
Abs. 2 lit. a – c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen
gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der
Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail
einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer
außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst
werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt
sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die
Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen
Bevollmächtigung ist zulässig.
(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen
beschlussfähig.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der
Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen
das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch
einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren
Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt
das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§10 Augaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Beschlussfassung über den Voranschlag;
b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des
Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
Vereinsstatuten
c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
e) Entlastung des Vorstands;
f) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und
für außerordentliche Mitglieder;
g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen

§11 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar aus Obmann/Obfrau und
Stellvertreter/in, Schriftführer/in und Stellvertreter/in sowie Kassier/in und
Stellvertreter/in13.
(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei
Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares
Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden
Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch
Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder
Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung
zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die
Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die
Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen
Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung
einzuberufen hat.
(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt14 4 Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede
Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
(4) Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von
seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist
auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige
Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und
mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/e/ihr/e
Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten
anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen
Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen

(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion
eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner
Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw
Vorstandsmitglieds in Kraft.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die
Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands
an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw Kooptierung
(Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam

§12 Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des
Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem
anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere
folgende Angelegenheiten:
(1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit
laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines
Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
(2) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des
Rechnungsabschlusses;
(3) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und
Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten;
(4) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und
den geprüften Rechnungsabschluss;
(5) Verwaltung des Vereinsvermögens;
(6) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
(7) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins

§13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder:Innen

1) Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die
Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der
Vereinsgeschäfte.
(2) Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des
Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und
des Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte
Dispositionen) des/der Obmanns/Obfrau und des Kassiers/der Kassierin. Rechtsgeschäfte
zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen
Vorstandsmitglieds

(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für
ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten
Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten,
die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter
eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis
bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige
Vereinsorgan.
(5) Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
(6) Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des
Vorstands.
(7) Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
(8) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau, des
Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassierin ihre
Stellvertreter/innen.

§14 Rechnungsprüfer:innen

(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von15 4
Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ –
mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der
Prüfung ist.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der
Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der
Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den
Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen
Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der
Prüfung zu berichten.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung
durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die
Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

§15 Schiedsgericht

 

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das
vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des
Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es
wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter
schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen
macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des
Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben
Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes
ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit
entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts
dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen
Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei
Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet
nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig

§16 freiwillige Auflösung des Vereins

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die
Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss
darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende
Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen16 soll, soweit dies möglich und
erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein
verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe

Stand 16.06.2023

 

 

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